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VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 165; Nrn. 3100 und 3104 VV RVG; RVG § 15
Kostenerinnerung, Verfahrens- und Terminsgebühr bei Abtrennung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Bayern, 08.08.2017 - 14 C 17.559
Rechtsanwaltsvergütung nach Trennung von Verfahren
Auszug aus VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74
Er wies auf Entscheidungen des BayVGH (B. v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) hin, in welchen die Auffassung vertreten worden sei, dass eine Berechnung nach einzelnen Streitwerten ausscheide sowie auf die im Beschluss des BayVGH vom 8.8.2017 (Az. 14 C 17.559) vertretene abweichende Auffassung.Vielmehr kann der Bevollmächtigte wählen, ob er die Gebühren aus dem anteiligen Gesamtstreitwert vor der Trennung oder die Gebühr aus dem Einzelstreitwert nach Trennung der Verfahren fordert (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerwG, B.v. 4.9.2000 - 9 KSt 10.09;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., 2019 Rn. 61 ff. zu RVG VV 3100, m.w.N.).
Die Telekommunikationspauschale ist jeweils ungekürzt anzusetzen, da durch die Trennung mit dem vorliegenden und den abgetrennten Verfahren rechtlich selbständige Verfahren entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017, a.a.O.).
- VGH Bayern, 30.01.2007 - 25 C 07.161
Auszug aus VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74
Er wies auf Entscheidungen des BayVGH (B. v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) hin, in welchen die Auffassung vertreten worden sei, dass eine Berechnung nach einzelnen Streitwerten ausscheide sowie auf die im Beschluss des BayVGH vom 8.8.2017 (Az. 14 C 17.559) vertretene abweichende Auffassung.Hinsichtlich der konkreten Berechnung der jeweiligen Gebühren hat der BayVGH in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) die Ansicht vertreten, dass zwingend der Anteil des jeweiligen Verfahrens am Gesamtstreitwert zu ermitteln und hieraus die anteilige Gebühr zu berechnen sei.
- VGH Bayern, 28.05.2001 - 23 C 01.1049
Auszug aus VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74
Er wies auf Entscheidungen des BayVGH (B. v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) hin, in welchen die Auffassung vertreten worden sei, dass eine Berechnung nach einzelnen Streitwerten ausscheide sowie auf die im Beschluss des BayVGH vom 8.8.2017 (Az. 14 C 17.559) vertretene abweichende Auffassung.Hinsichtlich der konkreten Berechnung der jeweiligen Gebühren hat der BayVGH in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. B.v. 30.1.2007 - 25 C 07.161 und B.v. 28.5.2001 - 23 C 01.1049) die Ansicht vertreten, dass zwingend der Anteil des jeweiligen Verfahrens am Gesamtstreitwert zu ermitteln und hieraus die anteilige Gebühr zu berechnen sei.
- BVerwG, 04.09.2009 - 9 KSt 10.09
Berücksichtigung der nach Trennung eines Verfahrens entstandenen …
Auszug aus VG Bayreuth, 24.03.2021 - B 1 M 20.74
Vielmehr kann der Bevollmächtigte wählen, ob er die Gebühren aus dem anteiligen Gesamtstreitwert vor der Trennung oder die Gebühr aus dem Einzelstreitwert nach Trennung der Verfahren fordert (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 14 C 17.559 - juris Rn. 21 m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerwG, B.v. 4.9.2000 - 9 KSt 10.09;… Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., 2019 Rn. 61 ff. zu RVG VV 3100, m.w.N.).